Firma : Matthias Bähr - Elektrofahrzeugvermietung - Brunnenweg 14 - 01109 Dresden


 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Voraussetzung der Miete:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fahrzeuge werden nur an Personen oder Firmen vermietet, die einen gültigen Personalausweis

 

mit gültigem Führerschein vorlegen oder einen mit gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.

Der Vermieter bestätigt, dass das Fahrzeug sein unbetrittenes Eigentum ist oder er ermächtigt ist

das Fahrzeug zu vermieten.

 

 

 

 

 

 

 

Das Fahrzeug muß an dem Ort und Datum zurückgegeben werden, der in diesem Vertrag verbindlich

festgelegt ist. Die Nichteinhaltung wird als unrechtmäßige Aneignung angesehen.

 

 

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in vorsichtiger Weise zu benutzen und zu fahren und die

folgenden Bestimmungen einzuhalten:

 

 

 

 

 

 

 

a) Das Fahrzeug darf nicht überladen werden, indem es mehrere Personen oder Last befördert, als

   es zugelassen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Falls das Fahrzeug nicht benutzt wird, muß es ordentlich geparkt und abgeschlossen sein.

 

   Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht weiter zu vermieten, keine Rennen zu fahren und

   nicht an privaten oder öffentlichen Sportwettbewerben teilzunehmen. Ebenso ist es nicht erlaubt,

   andere Fahrzeuge oder Anhänger zu schleppen oder anzuschieben.

 

 

 

 

c) Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend der Betriebsanleitung zu führen bzw. zu betreiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Verkehrsverstösse:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung für alle Verkehrsverstösse während der Dauer des

 

Vertrages und hat alle Kosten aus diesen zu tragen, auch wenn diese erst nach der Beendigung

 

des Mietverhältnisses geltend gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Sicherheitszahlung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mieter hat vor Übernahme des Fahrzeuges einen vereinbarten Betrag als Kaution zu hinterlegen,

der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche vom hinterlegten Betrag geltend zu machen.

 

Der Mieter erhält nach Abrechnung aller Ansprüche den Restbetrag zurück.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Vorbestellung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündlich oder fernmündlich erteilt, sind verbindlich.

 

Der Mieter hat bei Abschluß des Vertrages eine vereinbarte angemessene Anzahlung zu leisten,

 

die bei eventuellem Rücktritt vom Vertrag für Mietausfall verrechnet wird.

 

 

 

 

Für vorsätzlichen Mietausfall behält sich der Vermieter vor, 25 % der vereinbarten Mietgesamtsumme

geltend zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Fahrzeug braucht nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgestellt

werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, sofern das vorbestellte Fahrzeug

 

nicht einsatzfähig ist aus Gründen, die nicht vorhersehbar waren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Zur Haftung des Mieters:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Die umseitig eingetragen Selbstbeteiligung an Schäden des gemieteten Wagens

 

 

   ist eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Der Schaden am gemieteten Fahrzeug ist dann

   im vollem Umfang vom Mieter zu tragen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Beschädigung

   oder der Verlust des Fahrzeuges durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Einwirkung von Alkohol

   entstanden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Unter grober Fahrlässigkeit ist zu verstehen, zum Beispiel wenn der Mieter die Geschwindigkeit in

   geschlossenen Ortschaften oder an Straßen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreitet, eine

   grobe Verletzung der Vorfahrt oder leichtsinniges Fahren sowie das Überholen an unübersichtlichen

   Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   Der Mieter haftet auch nach Übergabe des Fahrzeuges an Dritte bei Unfall.

 

 

 

c) Bei einem Unfall ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, ein polizeiliches Protokoll aufnehmen zu

   lassen und den Vermieter umgehend von dem Ereignis in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

   Geschieht dies nicht, muss der Mieter ebenfalls den Schaden in vollem Umfang tragen.

 

   Der Vermieter behält sich vor, bei vorsätzlichen Schäden einen Mietausfall zu berrechnen.

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Versicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung. Im Schadenfall besteht bei einem schuldhaft

 

verursachten Unfall eine Selbstkostenbeteiligung laut Mietvertrag. Diese hat der Mieter zu tragen.

 

In eine Kopie der Versicherungspolice kann auf Verlangen jeder Zeit eingesehen werden.

 

 

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass nachfolgendes nicht versichert ist:

 

 

 

 

a) Jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust am Eigentum des Mieters oder Personen,

 

   für die der Mieter verantwortlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

b) Tod oder körperliche Verletzungen, die der Mieter oder Fahrer und jegliche andere Personen erleidet.

c) Jegliche Strafen, die durch die Gerichte oder durch zuständige Behörden ausgesetzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Insassenversicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es besteht keine Insassenversicherung seitens des Vermieters für das vermietete Fahrzeug.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 8. Mietdauer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mietdauer beginnt mit der Übernahme bzw. der Bereitstellung zum vereinbarten Beginn

 

der Mietzeit und endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter, der die Mietdauer über das

vereinbarte Datum hinaus zu verlängern wünscht, muss 24 Stunden vor Ablauf des Mietvertrages

 

den Vermieter informieren. Der Vermieter braucht der Verlängerung des Mietvertrages nicht

 

zuzustimmen und kann auf die Rückgabe des Fahrzeuges laut Mietvertrag bestehen.

 

 

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug

in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluß des Vertrages

die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Reparaturen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, übernimmt der Vermieter, sofern sie

nicht durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter verursacht

wurde. Der Mieter trägt die Beweislast, dass kein Selbstverschulden vorliegt. Wird bei einer Fahrt unter-

wegs eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, werden die Reparaturkosten

einschließlich der Abschlepp- und Einstellkosten nur dann ersetzt, wenn das Einverständnis des

 

Vermieters eingeholt und fachmännische Ausführung der Reparatur gewährleistet ist.

 

 

Für Reifenschäden infolge einer Reifenpanne (Fremdkörper, Straßenzustand etc.) leistet der Vermieter

keinen Ersatz.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausfallzeiten, infolge eines technischen Defekts werden der Mietrechnung gutgeschrieben.

 

Weitere Ansprüche, resultierend aus einer Ausfallzeit, können nicht geltend gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10. Haftung des Vermieters

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung, die sich aus

der Benutzung des Fahrzeuges ergibt. Insbesondere gilt das für Schäden, die durch Unfall,

 

verspätete Übergabe oder Ausfall der Fahrt entstanden sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Rückgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Rückgabe hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit einschließlich kompletter Wagenpapiere

 

und Schlüssel in den Geschäftsräumen des Vermieters oder an der von diesem bezeichneten

 

Stelle zu erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt sich durch Probefahrt und Augenschein vom Zustand

des Fahrzeuges zu überzeugen und noch innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe Mängel zu

 

beanstanden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erkennt der Mieter die Mängel nicht an, so ist zur Beweisführung auf Kosten des Mieters ein

 

Sachverständiger hinzuzuziehen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12. Bedienfehler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Fahrzeugausfällen, die auf eine unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, ist der Vermieter

berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13. Sonstiges

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sollten Differenzen aus diesem Mietvertrag entstehen, so ist der Gerichtsstand für beide Parteien

der Sitz des Vermieters.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sämtliche zusätzliche Vereinbarungen müssen

schriftlich niedergelegt und anerkannt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Stand Januar 2005

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